Rechtliche Rahmenbedingungen der Videoüberwachung: Was ist erlaubt?

Die Videoüberwachung von Firmengeländen und Privatgrundstücken ist mittlerweile weit verbreitet und dient vorrangig der Sicherheit und Abschreckung von Straftaten. Manchmal wird sie auch zur Überwachung und Kontrolle eingesetzt. Doch viele installieren Überwachungskameras, ohne die gesetzlichen Anforderungen zu kennen. Dieser Artikel erläutert, was bei der Videoüberwachung erlaubt ist und welche rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden müssen.

Gesetzliche Grundlagen der Videoüberwachung

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) legen klare Anforderungen an die Videoüberwachung fest, um die Persönlichkeitsrechte und Grundrechte der gefilmten Personen zu schützen.

Grundsätzlich ist eine Überwachung nur erlaubt, wenn sie auf einer der folgenden Rechtsgrundlagen basiert:

  • Einwilligung der Betroffenen (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO)
  • Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO)
  • Vorgaben des § 4 BDSG, welcher die Voraussetzungen ausführlich beschreibt

Videoüberwachung auf Firmengeländen

Für Unternehmen ist der Einsatz von Videokameras zur Überwachung ihres Firmengeländes nur unter bestimmten Bedingungen zulässig. Die Rechtsgrundlage hierfür ist in der Regel das berechtigte Interesse des Verantwortlichen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Verbindung mit § 4 BDSG. Dieses Interesse besteht meist in der Prävention von Straftaten oder nachdem eine Straftat bekannt geworden ist. Dabei dürfen die Interessen des Betreibers nicht die Schutzinteressen der gefilmten Personen überwiegen. Eine Datenschutzfolgenabschätzung durch die verantwortliche Stelle ist daher unerlässlich.

Die Erforderlichkeit und Proportionalität der Überwachung in Form von Videoaufnahmen müssen sorgfältig geprüft und dokumentiert werden. Zusätzlich sollten folgende Maßnahmen umgesetzt werden:

Beschränkung des überwachten Bereichs:
Vermeiden Sie unnötige Aufnahmen, wie etwa öffentliche Bereiche oder nicht relevante Wege innerhalb des Unternehmens.

Festlegung der Betriebszeiten der Kameras:
Kameras sollten beispielsweise nur außerhalb der Geschäftszeiten aktiv sein.

Verbot der heimlichen Überwachung:
Öffentlich zugängliche Bereiche dürfen nicht heimlich überwacht werden. Es müssen sichtbare Hinweise auf die Videoüberwachung angebracht werden.

Videoüberwachung von Privatgrundstücken

Auf Privatgrundstücken ist die Überwachung nur innerhalb des eigenen Geländes erlaubt. Die Überwachung von Nachbargrundstücken verstößt gegen das Persönlichkeitsrecht der Nachbarn und ist rechtlich unzulässig. Kameras sollten so ausgerichtet sein, dass keine benachbarten Bereiche unbeabsichtigt erfasst werden.

 

Gesetzliche Regelungen und Ausnahmen

Laut § 4 BDSG ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume durch Videoüberwachung nur zulässig, wenn sie:

  • zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
  • zur Ausübung des Hausrechts oder
  • zur Verfolgung berechtigter Interessen notwendig ist, ohne dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen.

In großflächigen Anlagen wie Einkaufszentren / Supermärkten, Geschäften oder öffentlichen Verkehrsmitteln hat der Schutz des Individuums in Form von Leben, Gesundheit oder Freiheit hohe Priorität. Die Überwachung muss jedoch stets transparent erfolgen, mit klaren Hinweisen auf den Verantwortlichen und den Überwachungszweck.

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Transparenz und Informationspflichten bei der Videoüberwachung

Ein wesentlicher Aspekt der Videoüberwachung ist die Transparenz gegenüber den überwachten Personen. Nach den Vorgaben der DSGVO und des BDSG müssen sowohl der Umstand der Beobachtung als auch der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen frühzeitig erkennbar gemacht werden. Bei der Zuordnung von Videodaten zu einer bestimmten Person besteht eine proaktive Informationspflicht.

Datenverarbeitung und Speicherung

Die erhobenen Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es der Zweck der Überwachung erfordert. Eine zu lange Aufbewahrungsdauer ist problematisch, da die Aufsichtsbehörden kurze Prüfintervalle und schnelle Löschungen erwarten. Eine weitergehende Verarbeitung ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig, etwa zur Gefahrenabwehr oder zur Strafverfolgung. Die Betroffenen müssen über die zusätzliche Datenverarbeitung informiert werden, und die Daten sind umgehend zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden.

Fazit

Die Nutzung von Videokameras zur Überwachung erfordert eine sorgfältige Abwägung zwischen Sicherheitsbedürfnissen und dem Schutz der Privatsphäre. Sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen müssen die rechtlichen Rahmenbedingungen einhalten, um Bußgelder und andere rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Der Schlüssel liegt in der Einhaltung der DSGVO- und BDSG-Vorgaben, der sorgfältigen Dokumentation aller Abwägungen und Maßnahmen sowie der Gewährleistung der Transparenz gegenüber den Betroffenen.

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